SUPPORT DES EPV
UNSERE HAUPTTÄTIGKEIT
Artikel 6 Absatz 3 des L.G. Nr. 16/2015
Weist der Stellenplan der öffentlichen Auftraggeber nachweislich Mängel auf oder sieht er keine Person vor, die über eine einschlägige berufliche Fachkompetenz oder Qualifikation verfügt, um die Aufgaben des/der einzigen Projektverantwortlichen zu übernehmen, was von der zuständigen Führungskraft bestätigt werden muss, so können die Aufgaben zur Unterstützung des/der einzigen Projektverantwortlichen mit den für die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen vorgeschriebenen Verfahren an Personen vergeben werden, die im Besitz der einschlägigen technischen, wirtschaftlich-finanziellen, verwaltungsmäßigen, organisatorischen und rechtlichen Kompetenzen oder Qualifikationen sind und die eine angemessene Haftpflichtversicherung gegen Berufsrisiken abgeschlossen haben.